Die Schadensersatzhaftung im Arbeitsrecht

Die Schadensersatzhaftung im Arbeitsrecht
ISBN-10
3640431766
ISBN-13
9783640431762
Pages
29
Language
German
Published
2009-09
Publisher
GRIN Verlag
Author
Ullrich Janke

Description

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Das in § 249 BGB verankerte Prinzip der Totalreparation besagt, dass ein zum Schadensersatz verpflichteter Schuldner prinzipiell unabhängig vom Maß des eigenen Verschuldens auf Ersatz des vollen Schadens haftet, wenn den Gläubiger kein Mitverschulden trifft. Bereits bei der Fassung des BGB im Jahr 1896 wurde aber erkannt, dass dieses Prinzip für Arbeitsverhältnisse nicht geeignet ist, weil der Arbeitnehmer einem unüberschaubaren Risiko ausgesetzt würde. Trotzdem fehlt es bis heute an einer einheitlichen spezialgesetzlichen Regelung zum Arbeitsvertragsrecht, die auch die Frage des Schadensersatzes umfasst. Auch durch den im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 eingefügten § 619 a BGB wurde diese Lücke nicht geschlossen, da es sich hier um eine reine Beweislastregel handelt. Die heute über die allgemeinen Regelungen des BGB hinaus anzuwendenden Prinzipien der Schadensersatzhaftung im Arbeitsrecht wurden daher hauptsächlich in der Rechtsprechung entwickelt und nur zum Teil in das BGB übernommen. So hat erstmalig 1936 das Arbeitsgericht Plauen bei einem dem Arbeitgeber entstandenen Schaden geurteilt, dass nach Treu und Glauben bei nur leichter Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könne. Das Bundesarbeitsgericht hat 1957 unterschieden, ob eine Arbeit gefahrgeneigt sei und für diesen Fall die Haftung für den Arbeitnehmer auf mindestens mittlere Fahrlässigkeit eingeschränkt. Nach Vorlage durch den großen Senat des BAG und Zustimmung durch den Bundesgerichtshof wurde mit Urteil des BAG vom 27.9.1994 diese Einschränkung für jede betriebliche Tätigkeit angenommen, durch die ein Schaden verursacht wird (sog. Haftungsprivileg des Arbeitnehmers). In der vorliegenden A