Gegenbegriff ist die Inquisitionsmaxime ( § 244 II StPO ; § 86 I VwGO ) . Gemäß der Dispositionsmaxime ( § 308 ZPO ; $ 88 VWGO ) verfügen die Prozessbeteiligten über den Streitgegenstand und bestimmen die dem Gericht zur Entscheidung ...